Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Maschinen.

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietverträge des Vermieters Eifelagrar gelten für alle Mietverträge betreffend die Vermietung von Baumaschinen und Anbaugeräten; etwaigen Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu

beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Der Vermieter prüft das Mietobjekt regelmäßig und vor jeder Übergabe auf Mängel.

3. Der Mieter hat das Mietobjekt bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Treten Mängel auf, hat er diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Vermieter hat unverzüglich gerügte Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter.

5. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:

a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters,

b) nicht nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet

wird,

c) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen,

d) unabdingbaren Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Die Selbstbeteiligung bei der seitens des Vermieters für die Mietobjekte bestehenden Haftpflichtversicherung beträgt 1000,00 € und ist im Haftpflichtfall von dem Mieter zu tragen.

3. Es besteht keine Haftpflichtversicherung seitens des Vermieters für die Nutzung der Baumaschinen durch den Mieter im öffentlichen Straßenverkehr. Bei den von dem Vermieter vermieteten Baumaschinen

handelt es sich um selbst fahrende Arbeitsmaschinen, denen nach § 18 II Nr. 1a StVZO kein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist. Die Geräte sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht haftpflichtversichert und auch

nicht haftpflichtversicherungspflichtig, da die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt (§ 2 Nr. 6b PflVG).

§ 5 Mietpreis und Zahlung

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde.

2. Der Mietpreis für die Rüttelplatte Ammann APF1240 beträgt 25 € pro Tag.

3. Der Mietpreis für die Rüttelplatte Ammann AVP 2620 30 € pro Tag.

4. Der Mietpreis für die Rüttelplatte Ammann APH 5020 beträgt 60€ pro Tag.

5. Die Zahlung erfolgt bar oder per Überweisung auf den auf der Rechnung angegebenen Kontokorrent des Vermieters.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfsperson

nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der

Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 7 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem

vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tage zu prüfen.

§ 8 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe

des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel

erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 7 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls

sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 9 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter schnellstmöglich in geeigneter Weise sowie

zusätzlich unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 10 Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.